§ 4 Statistik - Anbau auf dem Ackerland (Anbaustichprobe)

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1988

§ 4.

Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2018

Gesetzesnummer

10005646

Dokumentnummer

NOR12062028

alte Dokumentnummer

N4198810072E

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