§ 4.
Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer, Pächter oder Nutznießer) oder deren Beauftragte der ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe; deren Anschriften hat das Österreichische Statistische Zentralamt den Gemeindeämtern (Magistraten) bekanntzugeben.
Schlagworte
Bauer, Knecht, BGBl. Nr. 91/1965
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005524
Dokumentnummer
NOR12060699
alte Dokumentnummer
N4198218181S
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