§ 4.
Die Erhebung ist in der Form durchzuführen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt bestellte Erhebungsorgane in der Zeit vom 1. Juli 1974 bis 30. September 1975 von den zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen (§ 3) die zur Erhebung erforderlichen Angaben erfragen. Die ausgefüllten Betriebsbogen sind dem Alpinspektorat der zuständigen Landesregierung in doppelter Ausfertigung vorzulegen, welches die Erstausfertigung jeweils bis spätestens 30. November des Erhebungsjahres an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005402
Dokumentnummer
NOR12059923
alte Dokumentnummer
N4197419397S
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