§ 4.
(1) Die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - haben die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum siebenten Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum zwölften Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstweg an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10006008
Dokumentnummer
NOR12065951
alte Dokumentnummer
N4199712631Y
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