§ 4.
Der Nachlaß darf nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung alle nach dem Tilgungsplan bisher fällig gewordenen, mindestens aber fünf fällige Halbjahrestilgungsraten (Halbjahresannuitäten) sowie die auf Grund einer vom Fonds ausgesprochenen Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen geleistet worden sind. Der Nachlaß darf nicht gewährt werden, wenn das Darlehen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gekündigt oder fällig gestellt ist, wobei eine Rücknahme der Kündigung oder Fälligstellung durch den Fonds nicht zulässig ist, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012118
Dokumentnummer
NOR12152913
alte Dokumentnummer
N9199218603J
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