§ 4 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 4.

Der Nachlaß darf nur gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung alle nach dem Tilgungsplan bisher fällig gewordenen, mindestens aber fünf fällige Halbjahrestilgungsraten (Halbjahresannuitäten) sowie die auf Grund einer vom Fonds ausgesprochenen Kündigung oder Fälligstellung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen geleistet worden sind. Der Nachlaß darf nicht gewährt werden, wenn das Darlehen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gekündigt oder fällig gestellt ist, wobei eine Rücknahme der Kündigung oder Fälligstellung durch den Fonds nicht zulässig ist, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren rechtskräftig eröffnet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152913

alte Dokumentnummer

N9199218603J

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