§ 4 Stärkegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

§ 4.

(1) Als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1105 des Zolltarifs gilt der Durchschnitt der Notierungen an der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien für Kartoffelflocken und Kartoffelpulver inländischer Erzeugung, als Schwellenpreis für Waren der Nummer 1108 des Zolltarifs die Notierung an der gleichen Börse für Stärke inländischer Erzeugung, jeweils in 15-Tonnen-Ladungen frachtfrei Empfangsstation, vermehrt um einen Pauschalbetrag in der Höhe von 5 vH dieses Preises. Der Berechnung ist der Durchschnitt der Notierungen in dem Kalendervierteljahr zugrunde zu legen, das dem Zeitpunkt der Festlegung des Abschöpfungssatzes vorangegangen ist.

(2) Die Schwellenpreise sind durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen zu ermitteln.

ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 620/1987

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004016

Dokumentnummer

NOR12044723

alte Dokumentnummer

N3196710080T

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