§ 4 Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2016

3. Abschnitt

Vermittler, Personenbetreuer Information vor Abschluss des Organisationsvertrages

§ 4.

Der Vermittler hat vor Abschluss des Organisationsvertrages den Personenbetreuer jedenfalls über Folgendes aufzuklären:

  1. 1. die Notwendigkeit des Vorliegens einer aufrechten Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Personenbetreuung jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Betreuungsvertrages (§ 2 der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 2. die gemäß § 159 GewO 1994 zulässigen Tätigkeiten,
  3. 3. die gemäß § 160 GewO 1994 einzuhaltenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
  4. 4. die sich aus der Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung ergebenden Anforderungen, insbesondere über die dort genannten Mindestinhalte des Betreuungsvertrags.

Schlagworte

Standesregel

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40176654

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