§ 4.
(1) Die Staatliche Wirtschaftskommission ist, sofern Abs. 3 nicht anderes vorsieht, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder anwesend sind.
(2) Sind die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder nicht in gleicher Anzahl anwesend, so haben die dem Alter nach jüngsten überzähligen Mitglieder, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandt worden sind, kein Stimmrecht.
(3) Falls trotz nachweislicher Einladung nicht mindestens je zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder erschienen sind, so ist die Staatliche Wirtschaftskommission auch bei Anwesenheit von nur zwei der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder dem Österreichischen Arbeiterkammertag entsandten Mitglieder verhandlungs- und beschlußfähig. Abs. 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Beschlüsse der Staatlichen Wirtschaftskommission werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008334
Dokumentnummer
NOR12097374
alte Dokumentnummer
N6197427926L
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