§ 4 SpielkennzV

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1994

§ 4

(1) Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft am Spielzeug oder auf der Verpackung anzubringen, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Angaben gemäß § 2 Z 1 dürfen abgekürzt werden, sofern die in Rede stehenden Personen aus der Abkürzung leicht erkennbar sind.

(3) Bei kleinem Spielzeug sowie bei aus kleinen Bauteilen bestehendem Spielzeug können die Angaben gemäß § 2 auch auf einem Etikett oder auf einem Begleitzettel angebracht werden. Sind sie nicht auf dem Spielzeug angebracht, ist der Verbraucher darauf hinzuweisen, daß entsprechende Angaben aufbewahrt werden sollten.

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