§ 4 SperrGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

§ 4

(1) Das Fotografieren, Filmen sowie jede zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung ist verboten.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht

  1. 1. für österreichische Staatsbürger in Wahrnehmung militärischer Angelegenheiten und
  2. 2. für Organe der Gerichte, der Staatsanwaltschaften sowie der Sicherheits-, Finanzstraf- und Zollbehörden im Zusammenhang mit einer Amtshandlung.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)