§ 4.
Die im Sperrgebiet gelegenen Teile
- 1. des vom BRANDRIEGEL kommenden, in westlicher Richtung nördlich am RANACH KOGEL vorbei zum MÜHLBACHER SATTEL und über den Osthang der HOHEN RANACH zu deren Gipfel und sodann entlang des Gebirgskammes in Richtung ERSSLSTAND verlaufenden und mit der Nr. 319 bezeichneten Touristensteiges bis zur Einmündung in den mit Nr. 313 bezeichneten Touristensteig,
- 2. des von der GEMEIN ALPE zunächst nach Südwesten, dann nach Westen am Gebirgskamm über ERSSLSTAND und WENZEL ALPE, von dort nach Süden bis zur Kreuzung mit dem Touristensteig Nr. 312 und dann wieder in westlicher Richtung verlaufenden und mit der Nr. 313 bezeichneten Touristensteiges, sowie
- 3. des von Nordwesten kommenden, sich am Gebirgskamm mit dem Touristensteig Nr. 313 kreuzenden, sodann in südsüdöstlicher Richtung zum KREISKOGEL verlaufenden und mit der Nr. 312 bezeichneten Touristensteiges
- gelten nur während der Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Gesetzesnummer
10005458
Dokumentnummer
NOR12060241
alte Dokumentnummer
N4197814722L
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