§ 4 Speditionslogistik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2013

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 4.

Inkrafttreten

§ 4.

(1)   Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Speditionslogistik treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionslogistik, BGBl. II Nr. 20/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Speditionslogistik ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionslogistik zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionslogistik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20008421

Dokumentnummer

NOR40151095

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