Inkrafttreten
§ 4.
(1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau treten mit 1. Juni 2013 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, BGBl. II Nr. 14/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2013 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2013 im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, BGBl. II Nr. 14/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau, BGBl. II Nr. 14/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Speditionskaufmann/-frau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20008424
Dokumentnummer
NOR40151153
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