§ 4 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1994

§ 4.

(1) Die gemäß § 3 namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission haben, bevor sie zum erstenmal ihre Funktion ausüben, dem Vorsitzenden durch Handschlag zu geloben, daß sie ihre Funktion gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig ausüben werden. Über diese Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Mitglied (Ersatzmitglied) zu unterfertigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006968

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