§ 4
§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§ 4. Der EDOK obliegt schwerpunktmäßig die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, soweit nicht die Zuständigkeit der EBS oder der EBT gegeben ist.
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