§ 4 Sonderabgabe von Kreditinstituten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Höhe der Abgabe

§ 4.

(1) Die Sonderabgabe beträgt 0,5 vT der Bemessungsgrundlage (§ 3). Sie erhöht sich für jede im Laufe des Kalenderjahres unterhaltene Betriebsstätte (Abs. 2) um 100 000 S, bei Kreditinstituten mit eingeschränktem Wirkungsbereich (Abs. 3) für jede Betriebsstätte um 10 000 S, sie beträgt aber höchstens 1 vT der Bemessungsgrundlage.

(2) Betriebsstätte ist jede im Inland unterhaltene ortsfeste oder nicht ortsfeste Einrichtung, durch die das Kreditinstitut in einem Zeitraum von mehr als vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres Bankgeschäfte betreibt oder durch andere als Kreditinstitute betreiben läßt. Bankgeschäfte sind jene gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich des Kreditinstitutes zuzuordnen sind.

(3) Kreditinstitute mit eingeschränktem Wirkungsbereich sind Kreditinstitute, deren Berechtigung durch Bundesgesetz auf bestimmte Arten des Kreditgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 3 des Kreditwesengesetzes) beschränkt ist. Kreditinstitute werden hinsichtlich jener Betriebsstätten, in denen ausschließlich Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Kreditwesengesetzes (Wechselstubengeschäft) betrieben werden, sowie jener Betriebsstätten im Betrieb eines Dritten, in denen nur das Einlagengeschäft, das Girogeschäft, der Kauf von Schecks und das Wechselstubengeschäft betrieben werden, als Kreditinstitute mit eingeschränktem Wirkungsbereich behandelt.

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Steuersatz, Filiale, Wechselstube

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10004849

Dokumentnummer

NOR12053082

alte Dokumentnummer

N3199333940J

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