§ 4 Sonderabgabe von alkoholischen Getränken (Bemessungsgrundlage)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Brennereiverordnung: Anlage zur Verordnung vom 12. 9. 1922 über Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopol G 1922, ZBlDR S 707/1922

§ 4

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichen Betrieben

(1) Für Wein der Zolltarifnummer 22.05 B kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) wie folgt ermittelt werden:

  1. 1. Bei Lieferungen, die nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 302/1968 nicht der Sonderabgabe unterliegen, genügt die Ausstellung und Aufbewahrung eines Beleges über den Weinverkauf, der alle für die Nachweisführung notwendigen Angaben enthält (zum Beispiel eine Rechnungsdurchschrift oder Abrechnung).
  2. 2. Bei Lieferungen, die der Sonderabgabe unterliegen, sind Aufzeichnungen fortlaufend zu führen, aus denen der Zeitpunkt und die Menge der Lieferung, das Entgelt und der Zeitpunkt seiner Vereinnahmung hervorgehen. Soweit Lieferungen nicht der Sonderabgabe unterliegen und ein Beleg über den Weinverkauf nach Z 1 nicht vorliegt, muß aus den Aufzeichnungen auch Name, Anschrift und Beruf des Abnehmers zu ersehen sein.
  3. 3. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden.

(2) Für alle übrigen alkoholischen Getränke (zum Beispiel Obstwein, Branntwein) kann die Bemessungsgrundlage für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) auf folgende Weise ermittelt werden:

  1. 1. Bei Lieferungen kann die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe anstelle der gesetzlich vorgesehenen Aufzeichnungen auf eine der in den §§ 1 und 2 angeführten Arten erfolgen.
  2. 2. Der Eigenverbrauch kann glaubhaft gemacht werden. Hiezu genügt für den Eigenverbrauch von Branntwein, der monopolabgabefrei für den Hausbedarf hergestellt wurde, die beim Finanzamt abgegebene Hausbrandanmeldung. Als Eigenverbrauch von Branntwein, der unter Abfindung hergestellt wurde, gilt die Differenz zwischen der vom Finanzamt auf Grund der Abfindungsanmeldung errechneten (§ 114 der Brennereiordnung) und der verkauften Branntweinmenge.

(3) Ist der Landwirt auch Inhaber eines Gewerbebetriebes, so kann hinsichtlich dieses Betriebes nur eine der in den §§ 1, 2 und 3 angeführten Ermittlungsarten in Betracht kommen.

Brennereiverordnung: Anlage zur Verordnung vom 12. 9. 1922 über

Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopol G 1922,

ZBlDR S 707/1922

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10004032

Dokumentnummer

NOR12045151

alte Dokumentnummer

N31971130800

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