§ 4 Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2023

Verfahren für Gewährung der Soforthilfemaßnahme

§ 4.

(1) Die Beantragung der Soforthilfemaßnahme erfolgt entweder automatisch auf Grundlage des eingereichten Mehrfachantrags 2023 oder nach Maßgabe von Abs. 3.

(2) Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 sind Landwirte, die

  1. 1. die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß § 6d Abs. 9 MOG 2021 erfüllen,
  2. 2. eine Mindestbetriebsgröße von 1,5 Hektar gemäß § 8 Abs. 2 MOG 2021 vorweisen und
  3. 3. als förderfähig ermittelte Ackerflächen gemäß § 3 Z 1 bewirtschaften.

(3) Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 sind Personen, die die Voraussetzung „Aktiver Landwirt“ gemäß § 6d Abs. 9 MOG 2021 erfüllen und im Rahmen des gemäß § 33 GSP-AV eingereichten Mehrfachantrags Almweideflächen im Ausmaß von mindestens 1,5 Hektar angemeldet haben.

(4) Anspruchsberechtigt für die Maßnahme gemäß § 1 Abs. 3 Z 3 sind Betriebe, die bei der AMA registriert sind, zum Stichtag 30.06.2023 als Putenerzeuger Mitglied der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (QGV) sind und im Zeitraum von 01.07.2022 bis 30.06.2023 Puten gehalten haben. Die QGV hat der AMA bis spätestens 30.09.2023 folgende Daten ihrer Mitglieder mit Produktion im Sektor Puten zu melden:

  1. 1. Name/Firma und Anschrift des Putenerzeugers (einschließlich Telefonnummer und E-Mail),
  2. 2. AMA-Betriebsnummer (LFBIS- oder Klientennummer) des Putenerzeugers sowie
  3. 3. die für die Putenhaltung vorhandene nutzbare Stallfläche gemäß erhobener Daten der QGV des jeweiligen Putenerzeugers.

(5) Soweit die in Abs. 2 bis 4 genannten Bewirtschafter trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 4 auf die Auszahlung der Soforthilfemaßnahme 2023 verzichten, haben sie dies der AMA bis spätestens 20.10.2023 mittels E-Mail oder in Papierform schriftlich bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255917

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