§ 4 SNG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Bundesamt als Zentralstelle

§ 4.

Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

  1. 1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;
  2. 2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);
  3. 3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG);
  4. 4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;
  5. 5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40180143

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