Bundesamt als Zentralstelle
§ 4.
Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:
- 1. Operative Koordinierungsstelle für Meldungen über jede Form von Angriffen auf Computersysteme (§ 74 Abs. 1 Z 8 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB;
- 2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);
- 3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG);
- 4. die Organisation der Gebäudesicherheit der vom Bundesministerium für Inneres genutzten Gebäude;
- 5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der für Verfassungsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2021
Gesetzesnummer
20009486
Dokumentnummer
NOR40180143
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