Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin
§ 4.
(1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.
(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für
- 1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
- 2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
- 3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
- 4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023
Gesetzesnummer
20002179
Dokumentnummer
NOR40035691
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