§ 4 SMSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Aufgaben des Amtsleiters/der Amtsleiterin

§ 4.

(1) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat jene Angelegenheiten zu koordinieren, die über den Bereich eines Bundeslandes hinaus gehen oder hinsichtlich derer eine gesamtösterreichisch einheitliche Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Der Amtsleiter/Die Amtsleiterin hat zu sorgen für

  1. 1. die einheitliche Umsetzung der Zielvorgaben des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen,
  2. 2. die Koordination und Sicherstellung eines einheitlichen Vorgehens der Landesstellen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten,
  3. 3. die Voraussetzungen zur Aufgabenerfüllung durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen und die Erstattung von Vorschlägen hinsichtlich der personellen und finanziellen Ressourcen an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
  4. 4. Maßnahmen der Qualitätssicherung.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20002179

Dokumentnummer

NOR40035691

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