2. Teil
Stromkostenzuschuss Begünstigter Personenkreis
§ 4.
Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40247730
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