§ 4 SKZG

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2022

2. Teil

Stromkostenzuschuss Begünstigter Personenkreis

§ 4.

Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40247730

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