§ 4 SIVBEG-EG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2005

Geschäftsführung

§ 4

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres ein oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Ab dem zweiten Geschäftsjahr hat die Errichtungserklärung der Gesellschaft vorzusehen, dass der oder die Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 3 GmbHG durch den Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen ist oder sind.

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