Sekt g.U. Große Reserve
§ 4.
Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung Sekt g.U. Große Reserve sind:
- 1. Ernte und Pressung (Ausbeutesatz höchstens 50%) der zugrundeliegenden Trauben (ausschließlich Rebsorten, die für Qualitätswein zugelassen sind) in einer einzigen Gemeinde; Handlese (maximale Schütthöhe von 35cm in den Lesekisten) und Ganztraubenpressung;
- 2. Lagerung auf der Hefe mindestens 30 Monate; Herstellung ausschließlich mittels traditioneller Flaschengärmethode („Méthode Traditionnelle“);
- 3. Abgabe an den Verbraucher nicht vor dem 22. Oktober des dritten auf die Ernte folgenden Jahres;
- 4. ein Restzuckergehalt von höchstens 12g/l;
- 5. verpflichtende Angabe eines Bundeslandes als geschützte Ursprungsbezeichnung, wobei die Angabe eines kleineren Weinbaugebietes unzulässig ist;
- 6. verpflichtende Angabe einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles; die Trauben müssen zumindest zu 85% aus dieser Gemeinde bzw. diesem Gemeindeteil stammen; der Name einer Gemeinde oder eines Bundeslandes kann jedoch auch dann angegeben werden, wenn höchstens 15% der Trauben aus einer an die namengebenden Gemeinde angrenzende Gemeinde, die sich auch in einem anderen Bundesland befinden kann, stammen, sofern die Weingärten von einem in der namengebenden Gemeinde gelegenen Betrieb aus bewirtschaftet werden, und das Lesegut zur Verarbeitung dort hingebracht wurde, und die
- 7. die Angabe von Großlagen oder Rieden ist zulässig.
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2021 (BGBl. II Nr. 30/2022)
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Gesetzesnummer
20009716
Dokumentnummer
NOR40188198
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