§ 4 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1992

Kennzeichen

§ 4.

(1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.

(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.

(3) Der Name des Registerhafens „Wien“ ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.

(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.

(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Berichtigung einzureichen.

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