Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen
§ 4.
(1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen desAnhangs 3 zu entsprechen.
(2) Die Haltung von Schweinen, welche
- 1. auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
- 2. nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
- hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.
(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40188748
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