§ 4 SchwG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Anforderungen an Freilandhaltungen und andere besondere Haltungsformen

§ 4.

(1) Freilandhaltungen von Schweinen haben den Anforderungen desAnhangs 3 zu entsprechen.

(2) Die Haltung von Schweinen, welche

  1. 1. auf bewirtschafteten Almen mit Käseproduktion zur Verwertung der anfallenden Molke oder saisonal in umfriedeten Weiden gemästet werden und
  2. 2. nach dem Auftrieb zur Verwendung gemäß Z 1 nicht in einen schweinehaltenden Betrieb eingebracht werden,
  1. hat den Anforderungen des Anhangs 4 zu entsprechen.

(3) Schweine aus Haltungen gemäß Abs. 2 sind nach Ende der Alpung oder saisonalen Haltung der direkten Schlachtung in einem Schlachtbetrieb zuzuführen. Sofern eine direkte Verbringung zum Schlachtbetrieb nicht möglich ist, dürfen die Tiere ohne Zwischenverkauf – bis zu ihrer direkten Verbringung in den Schlachtbetrieb – epidemiologisch getrennt von anderen Schweinen aufgestallt werden, wovon der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin im Vorhinein in Kenntnis zu setzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009743

Dokumentnummer

NOR40188748

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