§ 4 Schutz der Bezeichnung Roquefort“ für Käse

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1935

§ 4.

Wer den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20 bis 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, B. G. Bl. Nr. 531/1923, finden entsprechende Anwendung.

Jetzt UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

BGBl. Nr. 531/1923

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

10001840

Dokumentnummer

NOR12024356

alte Dokumentnummer

N2193511030R

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