§ 4 Schulzeitverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1991

Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

§ 4

(1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann jedoch die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind die Hauptferien - sofern nicht § 2 Abs. 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985 unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung im folgenden Abs. 3 Anwendung findet - entsprechend, jedoch um nicht mehr als zwei Wochen, zu verkürzen.

(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Abs. 3 bis 7) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) Aus Anlaß von Semesterferien sind die für die Semesterferien gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 des Schulzeitgesetzes 1985 vorgesehenen Tage schulfrei; kann jedoch die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBL. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge im Hinblick auf diese Unterbrechung nicht eingehalten werden, so ist in der im ersten Halbsatz genannten Zeit die entsprechende Anzahl von Schultagen abzuhalten.

(4) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

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