Schutzausrüstung
§ 4
(1) Die Schutzausrüstung besteht aus einem hellen Mantel und aus einer hellen Mütze. Der Mantel kann mit roten Streifen aus rückstrahlendem Material versehen werden.
(2) Sofern sich auf der Schutzausrüstung eine Aufschrift befindet, darf diese nach ihrer Größe und Beschaffenheit nicht die Erkennbarkeit der Schutzausrüstung beeinträchtigen.
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