Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Beihilfefähige Schulobsterzeugnisse
§ 4.
Beihilfefähige Schulobsterzeugnisse sind:
- 1. frisches Obst (ganz oder zerteilt und verpackt),
- 2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt),
- 3. Bananenerzeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20006483
Dokumentnummer
NOR40110884
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