§ 4 Schülerbeihilfen-ADV-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 25.10.2017

§ 4.

Soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Steuerbescheide oder Lohnzettel handelt, umfassen sie Art und Höhe der Einkünfte sowie den Zeitraum des Bezuges.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20010020

Dokumentnummer

NOR40198648

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