Begünstigte
§ 4.
(1) Begünstigte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind ordentliche Schülerinnen und Schüler, die eine 5. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1, erstmalig besuchen. Im Schuljahr 2021/22 sind auch Schülerinnen und Schüler, die die Schulstufe wiederholen, Begünstigte. Im Schuljahr 2021/22 können auch Schülerinnen und Schüler der 6. Schulstufe von Schulen gemäß § 2 Abs. 1 Begünstigte sein.
(2) Als „ordentliche Schüler“ gelten auch Schülerinnen und Schüler, die
- 1. wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder
- 2. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (gemäß § 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986) oder
- 3. wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (gemäß § 29 Abs. 5 SchUG)
- als außerordentliche Schüler geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20011437
Dokumentnummer
NOR40229758
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)