§ 4 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Beginn der Vertragszeit

§ 4

Im Bühnendienstvertrag muß der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnisse begonnen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)