§ 4.
Die Information (§ 2) und die Teilnahme (§ 3) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018
Gesetzesnummer
20008937
Dokumentnummer
NOR40164804
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