§ 4 Schlussbesprechung von Sozialversicherungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.2014

§ 4.

Die Information (§ 2) und die Teilnahme (§ 3) sind nur insoweit zulässig, als der Geprüfte und die von der geplanten Umstellung betroffenen Personen ihr vorweg zugestimmt haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2018

Gesetzesnummer

20008937

Dokumentnummer

NOR40164804

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)