3. Abschnitt
Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schweinen Schweineschlachtkörper
§ 4.
(1) Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften als genusstauglich beurteilten Schlachtkörper von
- 1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg,
- 2. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern entweder mit Vorder- und Hinterfüßen oder ohne im Karpalgelenk abgetrennten Vorder- und im Tarsalgelenk abgetrennten Hinterfüßen,
- 3. Schweinen – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden,
- 4. Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern –, soweit sie nicht abgespeckt sind – bei denen nach der Verwiegung der Kopf entfernt wurde.
(2) Schweineschlachtkörpern gemäß Abs. 1 können vor der Verwiegung, Einstufung und Kennzeichnung das Gehirn und Rückenmark sowie die Ausschnitte von Augen und Ohren entfernt werden.
(3) Der Kopf des Schlachttieres darf unzerteilt an einer der beiden Schlachtkörperhälften verbleiben.
Schlagworte
Vorderfuß
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019
Gesetzesnummer
20007190
Dokumentnummer
NOR40127445
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