Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Mitglieder der Besatzung – Befähigung
§ 4.
(1) Als Mitglieder der Besatzung gelten: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger.Diese Bezeichnungen sind für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden (zB Decksfrau, Leichtmatrosin (Schiffsmädchen), Matrosen-Motorwartin).
(2) Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
- 1. beim Decksmann ein Mindestalter von 18 Jahren;
- 2. beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis für den Lehrberuf Binnenschifffahrt;
- 3. beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr;
- 4. beim Matrosen-Motorwart eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug und die Kenntnisse gemäß § 7;
- 5. beim Bootsmann
- a) ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Z 2, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oder
- b) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Z 3;
- 6. beim Steuermann eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann;
- 7. beim Schiffsführer der gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderliche Befähigungsausweis;
- 8. beim Maschinisten (Mechaniker)
- a) ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, oder
- b) eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart auf einem Motorfahrzeug;
- 9. beim Fahrgastbetreuer ein Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis einer Unterweisung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Unterweisung hat zu umfassen:
- a) eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung sowie eine praktische Unterweisung von mindestens 4 Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung eines Schiffsführers oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden;
- b) eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß § 11.05 Z 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, die durch die Eintragungen im Bordbuch oder Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;
- 10. beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Z 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
- 11. beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Z 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019
Schlagworte
Rettungsausrüstung, Feuerlöschausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40212957
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