§ 4
Aufsichtsbefugnisse
(1) Der Reichswirtschaftsminister ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäftsbetrieb der Bank mit den Gesetzen, der Satzung und den sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
- 1. jederzeit die Bücher und Schriften der Bank einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Bestände an Wertpapieren zu untersuchen;
- 2. von den Verwaltungsträgern der Bank Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu verlangen;
- 3. einen Vertreter in die Hauptversammlungen und in die Sitzungen der Verwaltungsträger der Bank zu entsenden, die Berufung der Hauptversammlung, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungsträger sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Bank selbst vorzunehmen;
- 4. die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Gesetz, die Satzung oder die sonst in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen verstoßen.
(3) Der Reichswirtschaftsminister kann einen Kommissar bestellen, der unter seiner Leitung die Aufsicht ausübt. Er kann bestimmen, daß für die Tätigkeit des Kommissars eine Vergütung von der Bank an die Reichskasse zu entrichten ist; er setzt den Betrag dieser Vergütung fest.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145041
alte Dokumentnummer
N9194312068I
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