Zulassung zur Prüfung
§ 4.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 mit einem Formblatt nach dem Muster derAnlage 3, für Befähigungsausweise gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 und 6 bis 8 mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 4 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, das den Passbildkriterien entspricht, anzuschließen.
(2) Zur Kapitäns- oder Schiffsführerprüfung ist nur zuzulassen, wer
- 1. für ein Kapitänspatent das 21. Lebensjahr, für ein Schiffsführerpatent das 18. Lebensjahr vollendet hat;
- 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs besitzt;
- 3. die persönliche Verlässlichkeit besitzt;
- 4. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die erforderliche Fahrpraxis (§ 7) für die Führung eines Fahrzeugs nachgewiesen hat;
- 5. für ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent – 20 m oder das Schiffsführerpatent – 20 m – Seen und Flüsse die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. für das Schiffsführerpatent – 10 m oder das Schiffsführerpatent – 10 m – Seen und Flüsse die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2013, nachgewiesen hat.
(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A oder für ein Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 3) vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.
(4) Inhaberinnen und Inhaber eines Befähigungsausweises gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a bis d sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten (§ 7 Abs. 1 Z 3) nachgewiesen haben.
Schlagworte
Kapitänsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20008608
Dokumentnummer
NOR40156935
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