Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
§ 4
(1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
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