§ 4 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

§ 4

(1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

(2) Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.

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