§ 4 Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens und Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1955

§ 4.

(1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.

(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.

(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10005236

Dokumentnummer

NOR12058623

alte Dokumentnummer

N4195513359P

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