§ 4.
(1) Nach Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je sechs österreichische Staatsbürger bilden diese und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens, die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie für Wissenschaft und für Kunst.
(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister für Unterricht die Verleihung des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst nur für solche Personen beantragen, die von mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen worden sind.
(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen, einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für eine bestimmte Person zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10005236
Dokumentnummer
NOR12058623
alte Dokumentnummer
N4195513359P
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