§ 4 Schädlingsbekämpfung – Phosphorwasserstoff

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

§ 4

(1) Die nach § 1 verbotenen Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen an die im § 2 bezeichneten Stellen oder an solche Stellen oder Personen abgegeben werden, denen eine Erlaubnis zur Anwendung nach § 3 erteilt worden ist.

(2) Die Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen in verschlossenen, kühlen und trockenen, tunlichst abseits der Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gelagert werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

20000165

Dokumentnummer

NOR40001169

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