§ 4
(1) Die nach § 1 verbotenen Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen an die im § 2 bezeichneten Stellen oder an solche Stellen oder Personen abgegeben werden, denen eine Erlaubnis zur Anwendung nach § 3 erteilt worden ist.
(2) Die Stoffe dürfen nur in gasdicht verschlossenen Originalpackungen in verschlossenen, kühlen und trockenen, tunlichst abseits der Wohnungen gelegenen Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, gelagert werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
20000165
Dokumentnummer
NOR40001169
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