§ 4 Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Alte FassungIn Kraft seit 21.2.2008

§ 4.

(1) Säuglingsanfangsnahrung muss den in Anlage 1 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(2) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.1 definierten Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.

(3) Wird Säuglingsanfangsnahrung aus den in Anlage 1 Z 2.2 definierten Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellt, so ist die Eignung der Säuglingsanfangsnahrung für die besondere Ernährung von Säuglingen durch entsprechende Studien nachzuweisen, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden; die entsprechenden Spezifikationen der Anlage 6 sind zu beachten.

(4) Folgenahrung muss den in Anlage 2 angeführten Kriterien für die Zusammensetzung entsprechen, wobei die Spezifikationen in Anlage 5 zu berücksichtigen sind.

(5) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bedürfen höchstens des Zusatzes von Wasser, um verzehrfertig zu werden; unter „Wasser“ sind nur Wasser gemäß der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001, in der jeweils geltenden Fassung, oder Mineralwasser oder Quellwasser gemäß der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.

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