§ 4.
AusländerInnen, die
- 1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
- 2. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,
- sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Schlagworte
Ausländer, Ausländerin
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
20012984
Dokumentnummer
NOR40272169
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