§ 4 Saisonkontingentverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß § 1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Saisonkontingentverordnung 2022, BGBl. II Nr. 569/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 272/2022, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2023 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012123

Dokumentnummer

NOR40249345

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