§ 4 Saatgutverordnung 2006

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2006

Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen, amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen und für persönlichen Gebrauch sowie pflanzengenetische Ressourcen

§ 4

(1) Saatgut ist entsprechend seinem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtung“, „Saatgut für Forschung“, „Saatgut für Ausstellungen“, „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke“, „Saatgut für amtliche Prüfungen“, „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen“ oder „Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen“ zu bezeichnen. Saatgut für den persönlichen Gebrauch bedarf keiner speziellen Kennzeichnung.

(2) Saatgut für Züchtung, Forschung, Ausstellungen und für persönlichen Gebrauch darf ohne Einfuhrbescheinigung die in Spalte 5 der Anlage angeführten Mengen, Saatgut für amtliche und amtlich beauftragte Prüfungen die in Spalte 4 der Anlage angeführten Mengen nicht übersteigen. Diese Mengen gelten pro Person (Firma), Jahr und Sorte/Herkunft/Ökotyp/pflanzengenetischer Ressource.

(3) Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997 ist zulässig, wenn

  1. 1. die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
  2. 2. die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und
  3. 3. die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.

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