Artenverzeichnis
§ 4.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:
- 1. die Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
- 2. für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
- 3. die Arten, bei denen
- a) Basissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
- b) Basissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
- c) Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
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