§ 4 RW-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Strafbestimmungen

§ 4.

(1) Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA

  1. 1. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
  2. 2. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
  1. in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011

  1. 1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  3. 3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  4. 4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  5. 5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  6. 6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  7. 7. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  8. 8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  9. 9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011 ,
  10. 10. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
  11. 11. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011

  1. 1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
  2. 2. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(5) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.

(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20009927

Dokumentnummer

NOR40194859

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