§ 4 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1978

Probebetrieb

§ 4.

(1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.

(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. a) den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
  2. b) die Nummer seiner Hauptbewilligung,
  3. c) die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,
  4. d) den Namen des Kunden,
  5. e) den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn) Sitz des Kunden,
  6. f) den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und
  7. g) den letzten Tag des Probebetriebes.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147054

alte Dokumentnummer

N9196513977A

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