§ 4 Rücknahme und Schadstoffbegrenzung von Batterien und Akkumulatoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Entfernbarkeit

§ 4.

Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010590

Dokumentnummer

NOR40002582

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