Entfernbarkeit
§ 4.
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Geräten, in welchen Batterien oder Akkumulatoren gemäß Anlage 1 eingebaut sind, haben sicherzustellen, dass die Batterien oder Akkumulatoren am Ende ihrer Lebensdauer mühelos aus den Geräten entfernt werden können. Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Gerätekategorien. Geräten, die gemäß Anlage 2 ausgenommen sind, ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen, die den Benutzer über den umweltgefährdenden Inhalt der Batterien oder Akkumulatoren aufklärt und ihn darauf hinweist, wie diese gefahrlos zu beseitigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010590
Dokumentnummer
NOR40002582
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