Sachkundenachweis
§ 4.
(1) Über die erfolgreich absolvierte Schulung hat jene Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat, einen Sachkundenachweis auszustellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig und hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die Überschrift „Sachkundenachweis gemäß § 4 Rodentizidsachkundeverordnung“,
- 2. die Bezeichnung der Stelle, die die Sachkundeschulung durchgeführt hat,
- 3. Name, Anschrift, Geburtsdatum und Unterschrift des Besitzers,
- 4. das Ausstellungsdatum und
- 5. das Ablaufdatum.
(2) Der Sachkundenachweis ist für die Dauer von sechs Jahren gültig.
(3) Wird im Jahr vor Ablauf der sechsjährigen Frist eine geeignete Weiterbildung gemäß demAnhang erfolgreich absolviert, verlängert sich die Gültigkeit des Sachkundenachweises um weitere sechs Jahre.
(4) Sachkundenachweise, die von den in anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zuständigen Stellen gemäß den vorgenannten Anforderungen dieser Verordnung ausgestellt wurden, sind den Sachkundenachweisen dieser Verordnung gleichzuhalten.
(5) Als sachkundig gelten jedenfalls Schädlingsbekämpfer in Ausübung des Gewerbes gemäß § 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, und Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 des genannten Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2024
Gesetzesnummer
20012685
Dokumentnummer
NOR40265127
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