§ 4 RMPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 29.9.2016

2. Abschnitt – Maßnahmensetzung

Statusentwicklung und Prioritätensetzung

§ 4.

Die in Kapitel 4 des RMP 2015 angeführten Ziele sind mit den in Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 dargestellten Maßnahmen entsprechend der in den Abschnitten A bis D der Anlagen 3 bis 27 des Anhangs 2 dargestellten Statusentwicklung (der Maßnahmensetzung, Fortführung bzw. Überprüfung) bis zum Zyklusende des RMP 2015 (22. Dezember 2021) anzustreben. Dabei ist die im Unterkapitel 5.6. des RMP 2015 zur jeweiligen Maßnahme angeführte (und in Unterkapitel 5.7. des RMP 2015 zusammengefasste) Prioritätensetzung zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20009646

Dokumentnummer

NOR40186901

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